Statuten HG Schwarzhäusern-Aarwangen
I Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Hornussergesellschaft Schwarzhäusern-Aarwangen besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein körperschaftlich organisierter Verein mit Recht der Persönlichkeit. Sitz des Vereins ist Schwarzhäusern. Die Gründung erfolgte am 17. April 1919.
II Zweck und Stellung
Art. 2
Der Verein bezweckt und fördert das schweizerische Nationalspiel Hornussen und pflegt die Kameradschaft und die Solidarität.
Art. 3
Die Hornussergesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4
Sie ist Mitglied des Eidgenössischen und des Oberaarg.- Zentralschweizerischen Hornusser-verbandes.
III Mitgliedschaft
Art. 5
Der Verein besteht aus:
a) Aktiv- & Ehrenmitgliedern
b) Freimitgliedern
c) Junghornussern
Art. 6
Aktivmitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Aufnahme erfolgt an der Hauptversammlung.
Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern oder Freimitgliedern können an der Hauptversammlung Hornusser und Aussenstehende ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um die Hornussergesell-schaft verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder und Freimitglieder sind beitragsfrei.
Art. 8
Junghornusser sind Jugendliche bis und mit zurückgelegtem 16. Altersjahr. Ihre Betreuung un-terliegt den Vorschriften des Eidg. Hornusserverbandes. Junghornusser sind beitragsfrei.
IV Austritte und Ausschlüsse
Art. 9
Austrittsbegehren müssen 7 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden. Austritte werden an der ordentlichen Hauptversammlung geneh-migt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
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Art. 10
Mitglieder, welche dem Sinn und Zweck oder dem Ansehen des Vereins schaden, sich den An-ordnungen der zuständigen Vereinsorgane nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch die Hauptversammlung von der Mit-gliedschaft ausgeschlossen werden.
V Pflichten und Rechte der Mitglieder
Art. 11
Neu eintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten. Die Mitglieder sind ver-pflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, den Vereinsbe-schlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.
Art. 12
Aktivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Hauptversammlung für das laufende Jahr festgesetzt wird.
Art. 13
Die Mitglieder werden gehalten, an den Uebungen, Wettspielen, Festen, Anlässen und Ver-sammlungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sich die Aktiven zu entschuldigen. Taktvolles Benehmen und Disziplin auf dem Spielplatz sind Ehrensache.
Art. 14
Jedes Aktivmitglied ist für die persönliche Unfallversicherung selber verantwortlich. Die Jung-hornusser sind über den Eidg. Hornusserverband versichert. Ein Verunfallter kann die Gesell-schaft in keiner Art und Weise haftbar machen.
VI Organe der Hornussergesellschaft Schwarzhäusern-Aarwangen
Art. 15
Die Vereinsorgane sind:
a) die ordentliche und ausserordentliche Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 16
Das höchste Organ des Vereins ist die ordentliche Hauptversammlung. Sie findet jeweils nach Ablauf eines Vereinsjahres statt. Sie ist zuständig für alle Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen. Anträge für die ordentliche Hauptversammlung müs-sen bis spätestens 7 Tage vor derselben dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Trak-tanden der ordentlichen Hauptversammlung sind:
1. Appell und Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll
4. Mutationen
5. Jahresberichte
6. Jahresrechnung, Jahresbeitrag und Budget
7. Wahlen
8. Ehrungen und Ernennungen
9. Jahresprogramm
10. Anträge der Mitglieder
11. Verschiedenes
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Art. 17
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand als gege-ben erachtet oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder.
Art. 18
Ort und Zeit der Hauptversammlung sind allen Stimmberechtigten durch spezielle Einladungen unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor der Versammlung bekannt zugeben.
Art. 19
Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. An der Versamm-lung selbst gestellte Anträge können vom Vorstand zur Prüfung entgegengenommen werden.
Art. 20
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Stimmenmehr. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen der Mehrheit müssen sie jedoch geheim vorgenom-men werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 21
Ueber die Verhandlungen an Hauptversammlungen, ausserordentlichen Hauptversammlungen, sowie Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, aus dem die Beschlüsse einwandfrei er-sichtlich sind.
Der Vorstand
Art. 22
Zur Leitung des Vereins wählt die Hauptversammlung mit steter Wiederwählbarkeit einen Vor-stand von 5 bis 9 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Revisoren sind für zwei Amtsdauer wählbar. Alle 2 Jahre kommt 1 Revisor in den Ausstand.
Art. 23
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und aussen. Der gesamte Vorstand hat jährlich eine Kompetenz für ausserordentliche Anschaffungen von zusammen maximal Fr. 2'500.-
Art. 24
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Interessen des Ver-eins erfordern.
Art. 25
Der Präsident besorgt die Geschäftsleitung, vertritt den Verein nach aussen, leitet die Ver-sammlungen und Sitzungen und führt gemeinsam mit dem Sekretär oder dem Kassier rechts-verbindliche Unterschriften.
Art. 26
Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung in dessen Funktio-nen zu vertreten.
Art. 27
Der Sekretär führt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle und das Mitgliederverzeichnis. Er besorgt die Korrespondenz und zeichnet mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten kollektiv für die Gesellschaft.
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Art. 28
Der Kassier führt die Vereinskasse und die Buchhaltung. Er legt der Hauptversammlung die Jahresrechnung vor. Die Einsicht in die Kasse steht den Rechnungsrevisoren oder dem Präsi-denten jederzeit zu.
In Finanzangelegenheiten unterschreibt er gemeinsam mit dem Präsidenten oder Vizepräsiden-ten. Für den Bankverkehr und ev. Postcheck hat der Kassier Einzelunterschrift. Die abge-schlossene Jahresrechnung hat er spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung den Re-chungsrevisoren zur Prüfungen zu unterbreiten.
Art. 29
Der Materialverwalter besorgt die Verwaltung der Gerätschaften und sorgt für Ordnung im Hor-nusserhaus. Dem Materialverwalter wird ein Stellvertreter zugeteilt.
Art. 30
Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder. Es können ihnen Vertretungen und besondere Aufgaben übertragen werden.
Uebrige Funktionen
Art. 31
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und die Abrechnungen über besondere Anlässe. Sie legen der Hauptversammlung einen Bericht vor.
Art. 32
Der Junghornusserbetreuer hat die Aufsicht über die Junghornusser und begleitet sie an Anläs-se.
Art. 33
Der Fähnrich ist für den richtigen Unterhalt der Vereinsfahnen und deren Zubehör sowie der errungenen Gesellschaftspreise verantwortlich.
VII Finanzen
Art. 34
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) freiwilligen Beiträgen und Geschenken
c) Ueberschüsse von Veranstaltungen
d) Kapitalzinsen
e) übrigen Einnahmen
Art. 35
Die Ausgaben bestehen aus:
a) Verbandsbeiträgen und Prämien
b) Kosten für den Hornusserbetrieb
c) Verwaltungskosten
d) Vergabungen
Art. 36
Das Kapitalvermögen ist mündelsicher anzulegen. Auf dem Vereinsinventar sind jährlich die maximal zulässigen Abschreibungen vorzunehmen.
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Art. 37
Die Hornussergesellschaft Schwarzhäusern-Aarwangen haftet mit ihrem ganzen Vermögen für alle Verbindlichkeiten des Vereins. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VIII Tätigkeit des Vereins
Art. 38
Innerhalb eines Vereinsjahres ist mindestens eine Hauptversammlung abzuhalten. Der Verein beteiligt sich an Hornusserfesten und sonstigen Anlässen.
IX Allgemeine Bestimmungen
Art. 39
In der Regel wird nach den eidgenössischen Spielreglementen gespielt.
Art. 40
Mitglieder, die durch eigenmächtige Handlungen dem Verein Kosten verursachen, können vom Vorstand zur Rückzahlung derselben verpflichtet werden.
X Archiv
Art. 41
Protokolle, Jahresberichte und Jahresrechnungen sowie Kassenbücher und Vermögensrech-nungen werden fortlaufend aufbewahrt. Korrespondenzen, Quittungen, Rechnungen und übrige Vereinsakten werden mindestens 10 Jahre aufbewahrt.
Art. 42
Der Vorstand ist dem Verein gegenüber für eine sorgfältige Archivierung verantwortlich.
XI Auflösung des Vereins
Art. 43
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens dafür einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann jedoch erst erfolgen, wenn weniger als 8 stimmberechtigte Mitglieder dem Verein angehören.
Art. 44
Bei Auflösung des Vereins sind die Akten und das Vereinsvermögen dem Gemeinderat Schwarzhäusern oder Aarwangen zuhanden einer wieder in Schwarzhäusern oder Aarwangen entstehenden Hornussergesellschaft zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übergeben. Die neue Hornussergesellschaft muss Mitglied des Eidg. Hornusserverbandes sein. Wird innerhalb von 20 Jahren nach der Auflösung kein neuer Verein gegründet, geht das Vermögen in das Eigentum der Gemeinde Schwarzhäusern oder Aarwangen über.
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XII Schlussbestimmungen
Art. 45
Statutenänderungen können nur an der ordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelsmehr-heit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 46
Diese Statuten sind an der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. November 2006 im Res-taurant Wilden Mann gutgeheissen worden und treten nach Genehmigung durch den Zentral-vorstand des EHV mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Statuten werden den Gemeinderäten von Schwarzhäusern und Aarwangen zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Art. 47
Die bisherigen Statuten der HG Schwarzhäusern vom 14. Januar 1985 und die bisherigen Sta-tuten der HG Aarwangen vom 20. September 1996 sowie alle mit den neuen Statuten in Wider-spruch stehen Vereinsbeschlüsse werden damit ausser Kraft gesetzt.
Schwarzhäusern, 25. November 2006
Namens der Hornussergesellschaft
der Präsident die Sekretärin
Lucas Burkhard Susanne Dennler